| |
Im Rahmen der Arbeitsstunden erfolgt die Kassierung der Elt-/ Wasserbeträge. Dafür werden den hiermit beauftragten Pächtern 4 Arbeitsstunden erlassen. |
| |
Die Pflege der Bepflanzungen auf dem Hauptweg wird an Pächter übertragen. Dafür werden 8 Arbeitsstunden/Jahr festgelegt. |
| |
Die gewählten Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Revisionskommission sind von den Arbeitsstunden befreit. |
| |
Der Pächter kann sich bei nachweislicher Behinderung, an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten teilzunehmen, durch eine vollwertige Arbeitskraft vertreten lassen. Nur im Ausnahmefall dürfen die Arbeitsstunden in Höhe von 7 €/h bezahlt werden. Anträge hierzu sind schriftlich an den Vorstand zu richten. |
| |
Über die beschlossene Anzahl hinausgehende Stunden werden vom Vorstand angewiesen. Diese Stunden können mit 6 €/h vergütet werden. |
| 11 |
Die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art, insbesondere von Lauben sowie der Aus- und Umbau solcher ist schriftlich, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt zu beantragen. Vorher ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. |
| |
Für den Bau von Gewächshäusern, gemauerten Frühbeeten, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. |
| |
Im Garten soll sich nur ein Baukörper befinden. Gerätecontainer, freistehende Toilettenhäuschen, Schuppen sowie gemauerte Grillkamine werden nicht genehmigt. |
| |
Ohne Zustimmung darf der Bau/Umbau nicht begonnen werden. Eine Kopie des bestätigten Antrages ist beim Vorstand zu hinterlegen. |
| |
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Vorstand berechtigt, die Beseitigung der Anlage oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen. |
| 12 |
Wasserbecken in den Kleingärten sind nur bis max. 2000 l Inhalt, max. 2 m2 Fläche erlaubt. |
| 13 |
Die Rechtsträgerschaft der elektrischen Anlage des Kleingärtnervereins erstreckt sich über das gesamte Kabelnetz in der Gartenanlage einschl. entsprechender Verteileranlagen und endet in der Laube des jeweiligen Pächters an der Hauptsicherung oberhalb des Kabelabzweigkastens. |
| |
Die Rechtsträgerschaft des Pächters erstreckt sich damit auf den restlichen Teil der Elektroinstallation, der nach dieser o.g. Sicherung angeschlossen ist. |
| 14 |
Zur Absicherung der rechtzeitigen Anbringung der Wasseruhren erfolgt jährlich ein Aushang. Bei nicht rechtzeitiger Anbringung der Wasseruhr durch den Pächter ist die Wasserzufuhr abzusperren. Das Entfernen der Absperrung und das Anbringen der Wasseruhr erfolgt danach nur gegen Bezahlung eines Unkostenbeitrages in Höhe von 10 €. |
| 15 |
Alle vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Pächter hat das Recht und die Pflicht, Beschädigungen der Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte zu verhindern. Jeder aufgetretene Schaden ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. |
| |
Urheber von Schäden sind vom Vorstand zur Verantwortung zu ziehen und für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Jeder Pächter ist für den Schaden, der durch ihn, seine Angehörigen, seine Gäste und in seinem Auftrag handelnde Personen verursacht wird, haftbar und zu vollem Ersatz verpflichtet. |
| 16 |
Die festgelegten Grenzen eines Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Gartengrenzen sind nur zu markieren, z. B. durch gemeinsame Fußsteige bzw. niedrig geschnittene Hecken oder durch beiderseitige Bepflanzung mit Obst- oder Ziersträuchern. |
| |
Die Pflege der Einfriedungen darf nicht vernachlässigt werden. |
| |
Die Verwendung toter Materialien für Gartenabgrenzung ist nicht gestattet. |
| 17 |
Wege innerhalb des Gartens dürfen nicht breiter als 1,20 m sein. Zur Befestigung sollten nur einheitliche Baustoffe Verwendung finden (entweder Naturstein oder Kunststein). |
| 18 |
Die im Kleingarten lebenden nützlichen Tiere, wie Igel, Vögel und Insekten sind von allen Pächtern zu schützen. |
| 19 |
Der Pächter hat seinen Garten sowie die Wege davor ständig sauber zu halten. |
| 20 |
Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden. Sie sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlagen des Komposthaufens ist ein Abstand von mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze einzuhalten. Er ist nicht an der Grenze zu den Wegen der Kleingartenanlage anzulegen. |
| 21 |
Das Hinüberwerfen und Ablagern von Abfällen, Steinen, faulenden Früchten usw. in Nachbargärten und auf angrenzendes Gelände, Wege usw. ist zu unterlassen. |
| |
Auf Wege gefallenes Obst ist durch den Baumeigentümer zu entfernen. |
| 22 |
Das Verlegen von Wasseranschlüssen in die Gartenlaube ist nicht gestattet. |
| 23 |
Schmutz- bzw. Regenwasser in den Kleingärten ist so zu verwenden oder zu beseitigen, dass es nicht in Nachbargärten oder auf Wege der Anlage laufen kann. |
| 24 |
Angefahrener Dünger, Erde, Kies, Sand usw. sind unverzüglich von den Wegen zu entfernen. |
| 25 |
Das Befahren der Nebenwege mit Lieferfahrzeugen, Lkw, Pkw und Motorrädern ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit 25 € geahndet. Das Befahren des Hauptweges ist nur in dringenden Fällen gestattet; Samstag ab 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr ist das Befahren generell verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. |
| |
In der gesamten Anlage ist Fahrrad fahren verboten. |
| |
Die Einfahrtstore zur Gartenanlage sind verschlossen zu halten. |
| |
In den Monaten Mai bis Oktober ist das Parken auf dem Vorplatz des Gartenheimes untersagt. |
| 26 |
Da der Kleingarten der Erholung dient, haben der Pächter, seine Angehörigen und Gäste alles zu vermeiden, was in der Kleingartenanlage zu Unzuträglichkeiten führen kann bzw. das Gemeinschaftsleben stört, so z.B. Lärmen jeder Art, zu lautes Musizieren sowie sonstiges nicht allgemein vertretbares Verhalten. |
| |
Jeder ruhestörende Lärm, insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 ist untersagt, zusätzlich an Samstagen ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig. |
| |
Beschallungsanlagen, Tonbandgeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Bei Gartenfesten können Sondergenehmigungen erteilt werden. |
| |
Rasenmäher dürfen nur in folgenden Zeiten betrieben werden: |
| |
- montags bis freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr |
| |
- samstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| 27 |
Der Pächter ist verpflichtet, dem Vorstand oder dessen Beauftragten Zutritt in den Kleingarten sowie in darin befindliche Baulichkeiten zu gewähren. |