| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
| |
|
| |
Satzung | |
| |
|
| |
|
 | |
 | |
 | |
|
|
 |
 |
 |
|
|
 |
 |
 |
|
|
 |
 |
 |
|
|
 |
 |
 |
|
|
 |
 | |
|
| | |
|
|
|
|
§ 1 Name und Sitz des Vereins |
| |
|
|
| (1) |
Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Heiterer Blick e.V." und hat seinen Sitz in Chemnitz. |
| (2) |
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer 412 eingetragen. |
| (3) |
Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. | |
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins |
|
 |
|
|
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (§§ 51 bis 68). Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Kleingartenzwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil der Allgemeinheit zugänglicher Grünanlagen und als Bereicherung für die Landschaft sowie der Naherholung der Bürger. Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht: |
|
|
|
|
|
| (1) |
Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Er fördert das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie an Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt. Er sichert in seinem Wirkungsbereich eine natürliche, chemiearme Gartenbewirtschaftung mit weitgehend natürlicher Schädlingsregulierung, Vogelschutz und Schutz der Nutzinsekten. |
| (2) |
Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtung vor der Natur. |
| (3) |
Der Verein setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Volksvertretung und mit der Kommune. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgt der Verein für eine saubere und ansprechende Umgebung der Kleingartenanlage. |
| (4) |
Der Verein stellt sich die Aufgabe, durch Gartenfachberatung im Sinne des BKleingG und geltender Umweltrechtsvorschriften sowie durch praktische Unterweisung im Gartenbau seine Mitglieder zu umweltbewusstem Handeln nach guter fachlicher Praxis zu leiten. |
| (5) |
Der Verein schließt in Vollmacht des Stadtverbandes auf der Grundlage des durch diesen abgeschlossenen Zwischenpachtvertrages mit den Mitgliedern Unterpachtverträge ab. | |
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 3 Geschäftsjahr |
|
 |
|
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
|
 |
|
|
| (1) |
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, welche die im § 2 aufgeführten Bestrebungen unterstützen und fördern und sich zur Beachtung der Satzung verpflichten. |
| (2) |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme. |
| (3) |
Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 20 € zu entrichten. |
| (4) |
Die Übernahme eines Gartens ist von der schriftlichen Anerkennung der Satzung einschließlich der Gartenordnung und dem Abschluss eines Unterpachtvertrages mit dem Verein abhängig. | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
|
 |
|
|
| (1) |
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung, Ausschließung oder Tod. | |
|
|
| |
1. |
Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens am 31.08. des Jahres schriftlich erfolgen. |
| |
|
Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins erfolgt in schriftlicher Form spätestens vier Wochen vorher. |
| |
2. |
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand; Ausschließungsgründe sind: | |
|
|
|
|
|
|
| |
- Diebstahl, auch geringfügiger Art
- ungesittetes und unsittliches Verhalten auch von Angehörigen innerhalb der Gartenanlage
- Vorbereitung und Ausführung strafbarer Handlungen innerhalb der Gartenanlage
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Verletzung von Mitgliederpflichten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
Die Mitteilung der Ausschließung an das Mitglied erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief; bei Annahmeverweigerung genügt der Nachweis der Aufgabe des Schreibens. |
| |
|
Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Einspruchsrecht innerhalb von 4 Wochen. Der Einspruch ist an den Schlichtungsausschuss zu richten. Die Vollversammlung entscheidet endgültig. | |
|
|
|
|
|
| (2) |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins. | |
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
|
 |
|
|
| (1) |
Jedes Mitglied hat das Recht, | |
|
| |
- einen Garten zu pachten
- den gepachteten Kleingarten zu bewirtschaften
- die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
- an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen
- die Fachberatung und sonstige durch den Verein gebotene Vorteile in Anspruch zu nehmen
- den gebotenen Versicherungsschutz bei rechtzeitiger Prämienzahlung in Anspruch zu nehmen
|
|
|
|
|
|
|
| (2) |
Jedes Mitglied hat die Pflicht, | |
|
| |
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag, den Pachtzins sowie sonstige Nebenleistungen bei Fälligkeit zu zahlen
- die von ihm anerkannte Satzung zu beachten
- die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten
- die Gartenordnung zu befolgen
- sich keine Verfehlungen zuschulden kommen zu lassen, die ein weiteres Verbleiben im Verein unzumutbar erscheinen lassen
- sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen
- sich weder innerhalb noch außerhalb der Kleingartenanlage vereinsschädigend zu verhalten
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 7 Finanzielle Leistungen |
|
 |
|
| |
|
| (1) |
Der Mitgliedsbeitrag sowie alle finanziellen Leistungen sind Jahresbeiträge und eine Bringeschuld. Sie sind bis 15.01. des laufenden Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten. |
| (2) |
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. | |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 8 Mitgliederversammlung |
|
 |
|
|
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt. |
| |
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung der Versammlung (Jahreshauptversammlung oder Wahlversammlung) werden 3 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben. |
| (2) |
Die Einladung zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Einladungsaushang in der Gartenanlage 3 Wochen vorher. |
| (3) |
Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 30 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
| (4) |
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung/Wahlversammlung sind im wesentlichen folgende: | |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Revisionskommission und die Entlastung des Vorstandes
- Beratung des Haushaltsplanes
- Die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
- Beschluss der Höhe der im Geschäftsjahr zu leistenden Stunden für Arbeiten an gemeinschaftlichen Einrichtungen
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Die Wahl des Vorstandes, der Revisionskommission und des Schlichtungsausschusses
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| (5) |
Anträge, über die in der Versammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand eine Woche vor dieser in schriftlicher Form vorliegen. |
| (6) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. |
| (7) |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (wahlweise: die einfache Mehrheit). |
| |
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
| |
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller Mitglieder erforderlich. |
| (8) |
Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder; Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. |
| |
Bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge wird stets geheim abgestimmt. |
| (9) |
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 9 Vorstand |
|
 |
|
|
| (1) |
Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen: |
| |
Vorsitzender |
| |
stellv. Vorsitzender |
| |
Kassierer |
| |
Schriftführer |
| (2) |
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. |
| (3) |
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig; notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. |
| (4) |
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen und kann eine Aufwandsentschädigung auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhalten. | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
§ 10 Weitere Vereinsorgane |
|
 |
|
|
| (1) |
Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern. |
| (2) |
Der Schlichtungsausschuss wird aus drei geeigneten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, gebildet. |
| (3) |
Beide Vereinsorgane werden wie der Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
| (4) |
Der Fachberater und die Gartenobleute werden vom Vorstand berufen. | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 11 Rechnungs- und Kassenprüfung |
|
 |
|
|
Mindestens einmal im Kalenderjahr prüfen die beiden gewählten Mitglieder der Revisionskommission das gesamte Rechnungs- und Kassenwesen. Über die Prüfung erstatten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Sie fordern die Versammlung zur Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes auf. |
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 12 Schlichtungsausschuss |
|
 |
|
|
Auftretende Meinungsverschiedenheiten über Vereinsangelegenheiten, die durch den Vorstand nicht geregelt werden können, müssen dem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Sollte hier keine Entscheidung gefällt werden, entscheidet die Vollversammlung endgültig. |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 13 Ehrungen |
|
 |
|
|
| (1) |
Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Damit verbunden ist die Befreiung von den jährlich zu leistenden Arbeitsstunden. |
| (2) |
Verdiente Mitglieder können durch Ehrenurkunden geehrt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. | |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 14 Vereinsvermögen |
|
 |
|
|
| (1) |
Ein Verzeichnis über das Vereinsvermögen ist zu führen und auf dem laufenden zu halten. Neuanschaffungen von Vereinsgegenständen müssen vom Vorstand beschlossen und genehmigt werden. |
| (2) |
Die Benutzer vereinseigener Gegenstände und Einrichtungen sind verpflichtet, dieselben pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden oder Verlust von Gegenständen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. |
| (3) |
Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind bei einem mündelsicheren Geldinstitut anzulegen. |
| (4) |
Über eine evtl. erforderliche Kreditaufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind umgehend über Erfordernis, Höhe, Rückzahlung und Randbedingungen zu informieren. | |
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 15 Auflösung des Vereins |
|
 |
|
|
| (1) |
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. |
| (2) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. | |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 16 Gartenordnung |
|
 |
|
|
Der Vorstand erlässt für die zum Verein gehörende Gartenanlage eine Gartenordnung, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb der Gartenanlage regelt. Sie wird mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung wirksam. Änderungen der Gartenordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 17 Schlussbestimmungen |
|
 |
|
|
Die Satzung des Kleingärtnervereins Heiterer Blick e.V. vom 08.03.1997 wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 07.04.2001 zum 31.12.2001 außer Kraft gesetzt und die vorliegende Satzung zum 01.01.2002 beschlossen. |
|
| |
|
|
Der Vorstand des Kleingärtnervereins Heiterer Blick e.V. |
|
| |
|
|
|
| Vorsitzender |
stellv. Vorsitzender |
Kassierer | |
|
| |
|
| |
 | |
|
|
|
|
|
|
|